AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich 

(1)  Unsere vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen (sämtliche Verkäufe und/oder Lieferungen und/oder Leistungen) mit unseren Kunden. Wir liefern ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Die Kunden werden einer entsprechenden Überprüfung (ERP-/Adressprüfung) unterzogen. Nur für diese gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

(2)  Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zumindest in Textform zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z.B. auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. 

(3)  Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich. 

(4)  Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. mindestens in Textform abzugeben. 

  

2. Vertragsschluss 

(1)  Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.  Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Muster, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder andere Unterlagen (auch in elektronischer Form) überlassen haben. An sämtliche vorgenannten Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. 

(2)  Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Nehmen wir das Angebot an, kann die Annahme durch uns entweder zumindest in Textform (z.B. Auftragsbestätigung) oder durch unsere Lieferung und/oder Leistung an den Kunden erfolgen. 

   

3. Lieferfrist und Lieferverzug 

(1)  Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. 

(2)  Ist die vereinbarte Lieferfrist abgelaufen, ist der Kunde berechtigt, uns schriftlich eine zweiwöchige Nachfrist, beginnend vom Tage des schriftlichen Inverzugsetzens, zur Lieferung zu setzen und bei Nichteinhaltung dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Es verbleibt jedoch bei der Regelung in Ziffer 9. 

(3)  Können wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten (Nichtverfügbarkeit der Leistung), informieren wir den Kunden hierüber unverzüglich und werden gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. 

(4)  Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. 

(5)  Die Rechte des Kunden gem. Ziffer 9 und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht, bleiben unberührt. 

  

4. Mindestauftragswert, Verpackung und Versand 

(1)  Der Mindestauftragswert beträgt 50,00 €, darunter stellen wir eine Abwicklungskostenbeteiligung von 7,50 € in Rechnung. 

(2)  In unseren Katalogpreisen sind Kosten für die übliche Verpackung enthalten. Nur besonders aufwendige Verpackung, die insbesondere soweit zum Schutz der Ware erforderlich oder auf besonderen Kundenwunsch erfolgt, wird gesondert berechnet. 

(3)  Soweit wir nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) verpflichtet sind, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten des Rücktransports der verwendeten Verpackung. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Besteller um eine private Haushaltung handelt. Im Rahmen wiederkehrender Lieferungen behalten wir uns vor, die Verpackung nicht direkt, sondern erst bei einer der nächsten Lieferungen zurückzunehmen. Im Übrigen gilt das Verpackungsgesetz in seiner jeweils aktuell gültigen Fassung. 

(4)  Der Versand erfolgt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frachtfrei, es sei denn es wurde „Ab Werk“ vereinbart. Für Inseln gelten Sonderkonditionen. Als Frachtzahler bestimmen wir die Versandart. Export bitte anfragen. 

  

5. Preise 

(1)  Alle von uns angegeben Preise verstehen sich in Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer unter Berücksichtigung unserer Frachtenregelung und etwaiger Versicherung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nur dann im Preis enthalten, wenn dieses im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vermerkt ist. 

(2)  Wir behalten uns bei veränderter Kostenlage nach billigem Ermessen eine angemessene Preiskorrektur vor, sofern sie für die Preisbildung (z.B. Stahl-, Logistikkosten) maßgeblich sind und eine Erhöhung nicht durch Einsparungen von Kosten ausgeglichen werden kann, ohne dass dem Besteller hieraus ein Rücktrittsrecht vom Vertrage erwächst, sofern zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 6 Monate liegen. Die Erhöhung darf nicht mehr als 5 % des ursprünglich vereinbarten Preises ausmachen. Dies gilt nicht, sofern individualvertraglich ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde. 



6. Zahlungsbedingungen 

(1)  Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware.Erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware, ist ein Abzug von 2 % Skonto zulässig. Vorstehende Skontoregelung gilt nicht, soweit individualvertraglich abweichende Vereinbarungen bestehen. 
 

 

(2)  Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. 

(3)  Gerät der Kunde mit der Zahlung einer fälligen Rechnung in Verzug, so werden damit sämtliche gegen ihn bestehenden Forderungen sofort fällig und zwar auch dann, wenn die ursprünglich gewährte Zahlungsfrist noch nicht abgelaufen ist. 

(4)  Bei Lieferung an unbekannte Abnehmer oder solche, über deren Kreditwürdigkeit wir nicht ausreichend informiert sind, behalten wir uns vor, Vorauskasse oder sonstige Sicherheiten zu verlangen. Wir sind jedoch auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Machen wir von dem Vorkassevorbehalt Gebrauch, werden wir den Kunden unverzüglich unterrichten. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist mit Bezahlung des Kaufpreises und der Versandkosten. 

(5)  Bei Einräumung von Ratenzahlungen wird die Restsumme fällig, wenn der Kunde mit einer Rate ganz oder teilweise den vereinbarten Zahlungstermin überschreitet. 

(6)  Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Abweichend davon ist er zur Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen jedenfalls dann berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. 

  

7. Eigentumsvorbehalt 

(1)  Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag sowie bis zur vollständigen Bezahlung unserer Gesamtforderungen aus der Geschäftsbeziehung, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, – einschließlich aller Nebenforderungen – unser Eigentum. 

(2)  Verhält sich der Kunde vertragswidrig – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. 

(3)  Der Kunde ist bis zur vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderung nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware erfolgen und auf unser Eigentum hinzuweisen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte uns die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde. 

(4)  Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern und zu verarbeiten, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Hierfür gelten ergänzend folgende Vereinbarungen: 

a) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt für uns. Wird 
die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. 

 Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware so verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und wir uns bereits jetzt einig, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. 

Das so entstandene Allein- oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns verwahren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltsware, insbesondere erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf unseren Miteigentumsanteil an den so entstehenden Erzeugnissen. 

b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt oder in Höhe des Anteils, in dem der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache erworben hat, sicherungshalber dergestalt an uns ab, dass die gegen den Dritten entstandene Forderung auf uns übergeht, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf. Wir nehmen diese Abtretung an. 

Der Kunde darf diese an uns abgetretene Forderungen einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, die Forderung selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderung nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält, insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderungen in Verzug gekommen ist, können wir vom Kunden verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.

(5)  Auf Verlangen des Kunden werden wir Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben, wenn der realisierbare Wert der Sicherheiten unserer offenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. 

  

8. Mängelansprüche 

(1)  Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Wird die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet, sind Ansprüche aus Lieferantenregress ausgeschlossen. 

(2)  Mängelansprüche des Kunden, für den die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377, 381 HBG gelten, setzen voraus, dass er diesen nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ist nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen, wenn der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige versäumt. 

(3)  Das Wahlrecht hinsichtlich der Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) steht uns zu. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. 

(4)  Schulden wir Nacherfüllung, so sind wir berechtigt, diese davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. 

(5)  Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 

(6)  Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 9 (Haftung) und sind im Übrigen ausgeschlossen. 

(7)  Etwaige von uns gegebene Verkäufergarantien für bestimmte Artikel treten neben die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängel im Sinne von Abs. (1). Wir garantieren dem Kunden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für durch den Kunden von fetra gekaufte fetra Produkte innerhalb eines Zeitraums von grundsätzlich 120 Monaten ab Auslieferung (Garantiefrist) (im fetra Produktkatalog ausgewiesenen Ausnahmefällen 12 bzw. 24 Monate), dass das Produkt frei von Material- oder Fabrikationsfehlern (Garantieumfang) sein wird. Die Garantefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Auslieferung. Die Inanspruchnahme von Garantieleistungen setzt die Vorlage der Originalrechnung mit Kaufdatum voraus. Bei Vorliegen eines Garantiefalls werden wir nach unserer Wahl das mangelhafte Produkt ersetzen oder nachbessern. Werden Teile ausgetauscht, so gehen die ausgetauschten Teile in unser Eigentum über. Sind durch den Kunden oder Dritte Änderungen an der gelieferten Ware vorgenommen worden, die zu dem Mangel führten, gilt die Garantie nicht. Sie gilt ferner nicht für Mängel, welche durch unsachgemäße Benutzung verursacht wurden und auch nicht für Folge-, Begleitschäden oder Schäden durch Nutzungsausfall. 

  

9. Sonstige Haftung 

(1)  Ergibt sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes, so haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. 

(2)  Gleich aus welchem Rechtsgrund haften wir auf Schadensersatz im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur, 

a) für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, 

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche 
Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 

(3)  Die sich aus vorstehendem Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle von Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Haben wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen, gelten sie nicht. Sie gelten ferner nicht für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz. 

  

10. Rechtswahl und Gerichtsstand 

(1)  Für die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden inklusive dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. 

(2)  Ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Halle/Westf. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt. 

  

11. Sonstiges 

Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen Verträgen zwischen fetra und dem Kunden ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder lückenhaft sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen hiervon nicht berührt.